Das VAT E-Commerce Package stellt eine der größten europäischen Umsatzsteuerreformen der vergangenen Jahre dar und wird mit dem sogenannten One-Stop-Shop (OSS) als zentralem Element zum 1. Juli 2021 eingeführt.
Für Onlinehändler mit Sitz in der EU fallen ab Juli 2021 die nationalen Lieferschwellen aller EU-Staaten weg!
Das heißt, dass fast jeder Onlinehändler in jedem EU-Staat steuerpflichtig wird, in das auch nur ein Paket versendet wird.
Die Umsatzsteuer-Deklaration soll dann zentral über den One-Stop-Shop (OSS) abgewickelt werden.
Fast alle Onlinehändler, die Produkte grenzüberschreitend an Endkunden versenden, werden von den grundlegenden Änderungen betroffen sein.
Dr. Moritz Lukas, VP Sales bei Taxdoo, erklärt euch in diesem Video, welche Herausforderungen der OSS mit sich bringt, welche Auswirkungen dieser auf euer Unternehmen haben wird und wie ihr zukünftig eure Umsatzsteuer-Prozesse sicher und automatisiert abwickeln können.
Wesentliche Neuerungen:
Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen (35.000 oder 100.000 EUR) für den Versand an Privatkunden im EU-Ausland fallen weg. Stattdessen gilt ab 01.07.2021 eine gesamthafte europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR (netto) für alle EU-Länder in Summe. Hierdurch werden die allermeisten Onlinehändler in jedem EU-Land steuerpflichtig, in das sie auch nur ein Paket versenden.
Die somit notwendigen regelmäßigen Umsatzsteuermeldungen können für alle EU-Länder zentral über den „One-Stop-Shop“ (OSS) desjenigen Landes erledigt werden, in dem der Händler seinen Sitz hat. In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Hierfür ist auf Einzeltransaktionsbasis zu entscheiden, in welchem Land und mit welchem dortigen Umsatzsteuersatz eine Transaktion zu versteuern ist.
Auch die Bezahlung der Umsatzsteuern erfolgt zentral in einer Summe über den OSS im Sitzland des Händlers. Die so vereinnahmten Beträge werden dann durch den OSS aufgeteilt und automatisch an das jeweilige EU-Land übermittelt.
Lokale USt-Registrierungen und -Meldungen in anderen EU-Ländern sind für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen an Endkunden (=Fernverkäufe) bei Nutzung des OSS-Verfahrens künftig nicht mehr notwendig.
Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig.
Grenzen der neuen Regelungen:
Nutzt Ihr Lager im Ausland, z.B. im Rahmen von Amazon Pan-EU oder CEE/Mitteleuropa, müsst Ihr weiterhin lokale Registrierungen und Meldungen im jeweiligen Lagerland vornehmen.
B2B-Lieferungen können nicht über den OSS gemeldet werden, hier bleibt alles wie bisher mit lokalen Meldungen im Ursprungsland.
B2C-Lieferungen ins eigene Land (Sitzland des Händlers) werden nicht über den OSS, sondern wie gewohnt an das lokale Finanzamt gemeldet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Lieferung aus einem Lager im EU-Ausland erfolgt.
Nächste Schritte/Lösungsmöglichkeiten:
Die Registrierung beim deutschen OSS nehmt Ihr über das Online-Portal „MeinBOP“ des Bundeszentralamtes für Steuern vor (https://www.elster.de/bportal/start).
Künftig ist auf Einzeltransaktionsbasis zu entscheiden, welche Transaktionen über den OSS gemeldet werden können und welche nicht. Diese Unterscheidung kann Taxdoo automatisiert übernehmen und komplett aufbereitet zur Verfügung stellen.
Taxdoo kann für Euch sowohl alle Transaktionsdaten für die OSS-Meldungen gesammelt und strukturiert zur Verfügung stellen, als auch weiterhin notwendige Registrierungen und Meldungen im EU-Ausland erledigen.